Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund2.242 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/45#abs-1 (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/45#abs-2 (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/45#abs-3 (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/45#abs-4 (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 44 § 46